Eintragung Installateurverzeichnis
Wenn Sie Arbeiten zur Herstellung, Änderung, Instandsetzung und Wartung an Wasserversorgungsanlagen im Stadtgebiet Dietzenbach ausführen wollen, müssen Sie sich in das Installateurverzeichnis der SWD oder Stadt und Kreis Offenbach eintragen lassen oder Sie können eine Gastkonzession beantragen.
Die Eintragung in das Installateurverzeichnis kann befristet werden.
Über die Eintragung wird Ihnen ein Ausweis ausgestellt.
Die im Installateurverzeichnis aufgeführten Fachbetriebe dürfen Arbeiten zur Herstellung, Änderung, Instandsetzung und Wartung an den Wasserinstallationen im Netz der SWD ausführen.
Erforderliche Unterlagen
Mit der Antragstellung sind einzureichen:
- Antrag zum Vertragsabschluss,
- Verzeichnis der Werkzeuge, Messgeräte und technischen Vorschriften für Vertragsinstallateure,
- Handwerkskarte,
- Nachweis der Gewerbeanmeldung,
- Befähigungsnachweis (Meisterprüfungszeugnis oder Ingenieururkunde),
- Nachweis der Betriebs-/Haftpflichtversicherung,
- ggf. Zertifikate über die Teilnahme an einer aktuellen Fortbildung.
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Meisterausbildung oder abgeschlossene Ingenieursausbildung (Bachelor, Master, Diplom) in einem dem Gewerk entsprechenden Fachgebiet oder gesonderter Sachkundenachweis
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung
- Betriebs-/Haftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Werkzeuge, Messgeräte und technischen Vorschriften
Wie kann ich einen Gastzugang beantragen?
Wenn Sie bei einem anderen Netzbetreiber bereits zugelassener Installateur sind, erhalten Sie für unser Netzgebiet eine Gastkonzession.
Füllen Sie dazu bitte das Formular „Antrag auf Erteilung einer Gastkonzession“ aus und senden Sie uns das Formular mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an: kundenzentrum@dietzenbach.de
Wie lange benötigt die Bearbeitung einer Eintragung?
Sobald alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden, wird Ihr Antrag bearbeitet. In der Regel dauert die Bearbeitung 3-4 Werktage.
Rechtsgrundlage(n)
örtliche Wasserversorgungssatzung:
- § 12 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- Handwerksordnung (HwO)